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Von Erbschaften bis Schenkungen: Wie ungleich verteiltes Vermögen die Vermögensübertragungen beeinflussen kann

Viele unter uns treffen die Entscheidung zu heiraten rein aus Liebe zu ihrem Partner. Gleichermaßen gibt es ebenso viele unter uns die rein aus steuerlichen bzw. rechtlichen Gründen sich für den Bund der Ehe entscheiden.


In vielen Gesellschaften steht die Ehe im Mittelpunkt des sozialen Zusammenhalts, und mit ihr treten Paare in eine rechtliche Partnerschaft ein, die weitreichende Auswirkungen auf ihr gemeinsames Leben hat, doch viele wissen gar nicht, was das eigentlich für sie bedeutet.


Die meisten Ehepaare leben ab der Eheschließung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Sofern die Eheleute also nicht durch einen notariellen Vertrag eine Vereinbarung darüber treffen, gilt automatisch der gesetzliche Güterstand.


Doch was besagt dieser überhaupt und welche Konsequenzen im Hinblick auf eine Vermögensübertragung auf nachfolgende Generationen können sich dadurch ergeben?


Zur genaueren Erläuterung schauen wir uns dafür ein Praxiseispiel der Eheleute Schulz an. Sie haben beide durchgehend gearbeitet, haben zwei eigene Kinder und bereits vier minderjährige Enkelkinder. Ihr Wunsch ist es, dass im Erbfall keine Erbschaftssteuer für ihre Kinder anfällt.


Die Eheleute Schulz haben bereits vor vielen Jahren geheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder von ihnen das, was er bereits vor Ehe erworben hatte und auch das, was er in bzw. während der Ehe erworben hat, als eigenes Vermögen bezeichnen kann. Der Anspruch auf einen Zugewinnausgleich kann erst bestehen, wenn der Güterstand endet. Dies ist der Fall, wenn einer der Eheleute Schulz verstirbt, sie sich scheiden lassen oder einen notariellen Ehevertrag mit einem anderen Güterstand vereinbaren.


Sowohl Frau Schulz als auch Herr Schulz haben vor Eheschließung kaum Vermögen besessen und auch nach Eheschließung kein nennenswertes Vermögen aufgebaut.


Frau Schulz hat jedoch nach dem Tod ihrer Eltern einige Wertpapiere geerbt, die im Laufe der Zeit durch Wertsteigerung einen höheren einstelligen Millionenbereich erreicht haben. Die Anlagen wurden bereits vor 2009 erworben und zählen somit auch zu den Altaktien.


Auf den ersten Blick ergeben sich mehrere Problemstellungen: Das Vermögen der Eheleute ist sehr ungleich verteilt. Während Frau Schulz durch die Erbschaft plötzlich ein hohes Volumen an Wertpapieranlagen besitzt, ist das Vermögen von Herrn Schulz nach wie vor auf einem durchschnittlichen Niveau. Sollte Frau Schulz unerwartet versterben, kommt es zu einer beträchtlichen Summe in Hinblick auf die Erbschaftssteuerbelastung. Darüber hinaus sind Wertpapiere im Erbfall nicht steuerlich begünstigt.


Ein weiteres Problem im Hinblick auf die Vermögensübertragung ergibt sich in Bezug auf die verfügbaren Freibeträge der Eheleute Schulz. Während Frau Schulz die Zehnjahresfreibeträge vollständig ausnutzen kann (und sollte bei ihrer Zielvorstellung!), kann Herr Schulz dies nicht.


Ein möglicher Vorschlag für eine steuergünstigere Lösung wäre der Güterstandswechsel mithilfe der Güterstandsschaukel. Dabei würden die Eheleute Schulz durch einen Ehevertrag von der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung und anschließend wieder in die Zugewinngemeinschaft „schaukeln“.


 

Wie zu Beginn erwähnt, entsteht ein Anspruch auf einen Zugewinnausgleich nur, wenn die Zugewinngemeinschaft ein Ende findet. Aufgrund dieses Umstands hat Herr Schulz nun Anspruch auf Ausgleich der Vermögenswerte, die die beiden Partner seit Beginn des Bestehens der Zugewinngemeinschaft erwarben. (Durch einen weiteren Ehevertrag könnte auch die Zugewinnausgleichforderung gekappt werden.)

Daraus ergibt sich der Vorteil, dass beide Ehepartner nach Güterstandswechsel nun beide die Freibeträge zur Vermögensübertragung auf ihre Kinder ausnutzen können. In Zahlen gesprochen, können die Eheleute Schulz also alle zehn Jahre auf diesem Wege mindestens 1,6 Mio. Euro an ihre Kinder bzw. Enkelkinder übertragen.


Da die Enkelkinder allerdings noch minderjährig sind, überlegen die Eheleute Schulz, ob es noch eine mögliche andere Alternative gibt, bei der sie noch „den Daumen drauf“ haben können.


Stark vereinfacht wäre eine Lösung für dieses Anliegen die Familien KG. Man würde eine Kommanditgesellschaft gründen, mit den beiden Senioren (Eheleute Schulz) als Komplementäre und die Kinder bzw. Enkelkinder würden an die Stelle der Kommanditisten treten. Über diese Gesellschaft könnte die Eheleute Schulz dann das Vermögen einfach verschenken oder sich beispielsweise noch ein Nießbrauch vorbehalten, sofern sie die Erträge beziehen möchten. Der Gesellschaftsvertrag sollte dann entsprechend so gestaltet werden, dass bei Tod der Senioren die nachfolgende Generation an ihre Stelle innerhalb der Gesellschaft tritt.


Eine weitere Möglichkeit wäre die Erstellung eines Testaments, in dem die Eheleute Schulz gegenseitige Vermächtnisse vereinbaren, mit anschließender Erbeinsetzung der Kinder.

Zusammengefasst gibt es viele Möglichkeiten der Vermögensübertragung, nichtsdestotrotz ist bei diesem Beispiel erkennbar, vor welchen Voraussetzungen man bei einer ungleichen Vermögensverteilung unter Eheleuten stehen kann.


Aus diesem Grund ist es immer zu empfehlen einen Ehevertrag in Erwägung zu ziehen. Auch wenn das Thema auf den ersten Blick häufig sehr unromantisch bei frisch verliebten Paaren erscheint, ist es gerade bei größeren Vermögenswerten und auch besonders bei Unternehmern mit Gesellschaftsanteilen unabdingbar diese Themen vor Eheschließung zu regeln. Darüber hinaus kann ein Ehevertrag viele weitere Vorteile mit sich bringen.


 

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