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Die Kunst des Devisenhandels: Diese Änderungen müssen Sie ab sofort beachten!

2022 gab es bereits eine Änderung durch das Bundesfinanzministerium im Hinblick auf Fremdwährungsgewinne, doch seit 2024 haben Sie noch mehr zu beachten…


Zur Veranschaulichung schauen wir uns die folgende Situation an:


Wie entstehen eigentlich Fremdwährungsgewinne?

Sie haben bei der Bank XY ein Depot und ein zugehöriges Fremdwährungskonto – zum Beispiel in Schweizer Franken. Fremdwährungsgewinne können sowohl im Depot (durch das Halten von Anleihen oder Aktien in Fremdwährung) oder auf dem Fremdwährungskonto entstehen.


Wichtig an dieser Stelle zu wissen ist, dass für das deutsche Steuerrecht alle Beträge in Euro umzurechnen sind und das jeweils mit dem gültigen Wechselkurs, der am Tag, an dem die Konvertierung erfolgt ist, vorlag.


Der Fremdwährungsgewinn entsteht also im „Umtausch“ der Schweizer Franken in Euro, sofern der Wechselkurs zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anschaffung zum Zeitpunkt des Umtausches abweicht.


Zurück zur Ausgangslage: Bisher waren lediglich Kursgewinne aus verbrieften Kapitalforderungen (bspw. Aktien die in Fremdwährung notierten) nach § 23 EStG, also den Einkünften aus Kapitalvermögen, steuerpflichtig. Andere Fremdwährungsgeschäfte waren nur im Rahmen der Steuerpflichten für private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG) steuerpflichtig. Das bedeutet nach mehr als einem Jahr waren sie (sofern unverzinst) steuerfrei.


Seit Mai 2022 gilt dies allerdings nicht mehr. Lediglich Währungsgewinne/ -verluste aus der Veräußerung der Rückzahlung einer unverbrieften und unverzinslichen Kapitalforderung von Zahlungsverkehrskonten sind noch den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zuzuordnen.


Dies hat zur Folge, dass Währungsgewinne im Privatvermögen nach Ablauf der Spekulationsfrist häufig nicht mehr steuerfrei sind, sondern es handelt sich vielmehr um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag i.S.d. § 20 EStG handelt.


Seit 2024 müssen nun inländische Banken also auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Fremdwährungen auf verzinslichen Anlagekonten im Rahmen der Abgeltungssteuer berücksichtigen und entsprechend Steuern abführen. Bis zum 31.12.2024 gilt allerdings noch eine „Nichtbeanstandungsfrist“.

 

Was bedeutet das jetzt aber für Sie im Detail und Ihre Anlage?


1. Fest- & Termingelder

Sofern im Rahmen eines Fest- oder Termingeldkonto in eine Fremdwährung verzinslich investiert wird, handelt es sich um die Anschaffung einer unverbrieften Kapitalforderung. Sobald diese fällig ist oder auf ein entsprechendes Referenzkonto umgebucht wird, gilt dies als ein Verkauf. Die Prolongation von Fremdwährungsfest- oder -termingeldern gilt als Verkauf und Neuanschaffung der Fremdwährung.


2. Fremdwährungsguthaben

Wie zu Beginn kurz beschrieben, stellt jede Einzahlung oder auch Zinsgutschrift eines verzinslichen Fremdwährungskontos einen steuerlich zu berücksichtigten Anschaffungsvorgang dar. Als Veräußerung gilt dann die spätere Rückzahlung der Fremdwährung. Gleiches gilt, wenn Sie eine Umbuchung beim gleichen Kreditinstitut auf ein anderes verzinsliches Konto in Auftrag geben.


3. Anlage- oder Zahlungsverkehrskonto

Verzinsliche Fremdwährungskonto unterliegen immer dann einer Kapitalertragsbesteuerung, sofern Sie eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgen und das Fremdwährungsvermögen daher auf einem Anlage- und nicht auf einem Zahlungsverkehrskonto halten.

Im Umkehrschluss bedeutet das für Sie, dass klassische Zahlungsverkehrskonto, also beispielsweise ein Girokonto, mithilfe dessen Sie Ihr tägliches Leben finanzieren von den neuen Regelungen ausgeschlossen sind.

 

Aber keine Angst: Fest- oder Tagesgelder die bereits vor 2024 angelegt wurde, haben einen Altbestandschutz und sind somit von den neuen Regelungen ausgeschlossen. Erst alle Neuanlagen, Prolongationen oder Erhöhungen ab 2024 unterliehe der Besteuerung.


Kommen Sie bei individuellen Fragen gerne jederzeit auf uns zu und vereinbaren Sie ein unverbindliches, kostenfreies Erstgespräch!

 

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Rechtliche Hinweise  


Kapitalanlagen beinhalten Risiken. Der angelegte Kapitalwert sowie die daraus erzielte Kapitalrendite unterliegen Schwankungen. Die Wertentwicklung in der Vergangenheit stellt keine Garantie für zukünftige Entwicklungen dar. Es gibt keine Garantie dafür, dass Strategien erfolgreich sind.

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